Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die AHV. Der Verdienst ist bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht.
Nicht versichert sind selbstständig erwerbende Personen.
Nicht anspruchsberechtigt sind auch unselbstständig erwerbende Personen, solange sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat oder Verwaltungsrätin bei einer AG, als Gesellschafter oder Gesellschafterin bei einer GmbH, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen oder eingetragene Partner oder Partnerinnen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitslosenkasse.
Sind Sie Schweizer oder Schweizerin oder in der Schweiz niedergelassener Ausländer oder niedergelassene Ausländerin und waren Sie im Ausland als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin tätig oder haben Sie im Ausland eine Ausbildung absolviert, lesen Sie Frage 2.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters oder bei Bezug einer Altersrente der AHV.
Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab:
Arbeitslos
Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben. Die Anmeldung kann über www.arbeit.swiss oder durch persönliches Erscheinen bei Ihrem RAV erfolgen.
Arbeitsausfall/Verdienstausfall
Sie müssen mindestens einen Arbeitsausfall von 2 Tagen und einen entsprechenden Verdienstausfall haben.
Wohnen in der Schweiz
Ihre Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Sie müssen aber in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten (Grenzgänger oder Grenzgängerin), beziehen Sie Ihre ALE in der Regel im Wohnsitzland nach den dort gültigen Vorschriften.
Erwerbsalter
Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben, und Sie haben weder das Rentenalter der AHV erreicht noch beziehen Sie eine Altersrente der AHV.
Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben.
Haben Sie sich der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet und während dieser Zeit keine ALE bezogen, müssen Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erstanmeldung 12 Beitragsmonate nachweisen. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens 2 Jahre verlängert.
Bezogen Sie zu Beginn der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes bereits ALE, haben damals noch nicht alle Ihnen zustehenden Taggelder beansprucht und erfüllen im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 2 auf 4 Jahre verlängert. Diese Wiederanmeldung muss innert 24 Jahren seit dem Ende Eröffnung der letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen. Während dieser Verlängerung können Sie die noch nicht beanspruchten Taggelder beziehen.
Haben Sie in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, kann ebenfalls eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfolgen.
Hat bei Aufnahme Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit wiederum bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestanden und erfolgt die Wiederanmeldung innert 2 Jahren nach deren Ende, kann sie um 2 Jahre verlängert werden.
Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der Schweiz;
- In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/EFTA-Staatsangehöriger oder -angehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
- Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst.
Fehlende Beitragszeit
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen …
- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, …
- wenn Sie sich länger als 1 Jahr in einem Nicht-EU/EFTA-Staat aufgehalten und gearbeitet haben;
- wenn Sie Schweizer oder Schweizerin sind oder niedergelassene/r EU- oder EFTA-Staatsangehörige/r und
- eine Beitragszeit von 6 Monaten in der Schweiz in den 2 Jahren vor Ihrer Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung aufweisen.
Für in der Schweiz ansässige Personen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat werden Aufenthalte von mehr als 1 Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Scheidung einer Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- Trennung einer Ehe oder Partnerschaft;
- Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin aus eingetragener Partnerschaft;
- Wegfall einer IV-Rente
Vermittlungsfähig
Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Info-Service, „Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung“, Nr. 716.800).
Kontrollvorschriften
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Auf arbeit.swiss oder bei Ihrem RAV werden Sie über die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen informiert, die Sie wählen können. Die einmal getroffene Wahl bindet Sie während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Um Ihren Anspruch abzuklären, benötigt Ihre Arbeitslosenkasse:
- das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung»
- die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre
- die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt
- das Formular «PD U1», sofern Sie aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz kommen
Jeweils am Monatsende müssen Sie Ihrer ALK folgende Dokumente einreichen:
- das Formular «Angaben der versicherten Person»
- die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt
Alle notwendigen Formulare sind auf arbeit.swiss sowie bei Ihren Vollzugsstellen erhältlich. Ansprüche, die nicht innert 3 Monaten geltend gemacht werden, verfallen.
Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Darunter fällt auch, Ihren Vollzugsstellen jegliche Änderung im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch mitzuteilen. Das kann z. B.sein: Erzielung eines Zwischenverdienstes, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall.
Die Vollzugsstellen sind auf vollständige, korrekt ausgefüllte und rechtzeitig eingereichte Unterlagen angewiesen. Nur dann kann die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenentschädigung richtig festsetzen und rechtzeitig auszahlen.
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit undin der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung um eine neue Stelle bemühen -wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen.
Sie müssen Ihre Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des folgenden Monats beim RAV einreichen. Ohne entschuldbaren Grund später eingereichte Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt. Siesind verpflichtet,eine zumutbare Stelle annehmen.
Melden Sie Ihrem RAV und Ihrer Arbeitslosenkasse frühzeitig jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen.
Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist1, schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (ALE). Die Höhe der ALE hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst2).
Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes, wenn ...
- Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben;
- Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt;
- Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes.
Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetz.
Von der ALE sind die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge3 und bei ausländischen Staatsangehörigen eventuell die Quellensteuern in Abzug zu bringen4.
Taggeld für Beitragsbefreite
Sind Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, haben Sie Anspruch auf 90 Taggelder. Ihr Taggeld beträgt 80% Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter bei 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag liegt. Diese Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben.
1Je nach Monatliegt die Anzahl der Werktage zwischen 20 und 23; durchschnittlich sind es 21,7 Tage.
2Bei starken Lohnschwankungen wird auf einen Durchschnittswert abgestellt.
3Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge an die AHV/IV/EO, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie an die berufliche Vorsorge. Damit sollen Beitrags- und Versicherungslücken verhindert werden. Ihre ALK veranlasst das Notwendige. Zu beachten ist, dass mit den BVG-Beiträgen die Risiken Invalidität und Tod, nicht hingegen Alter versichert sind. Weitere Informationen betreffend die berufliche Vorsorge können Siedem Merkblattbeim Info-Serivce für Arbeitlose entnehmen.
4Nur für quellensteuerpflichtige ausländische Staatsangehörige von Bedeutung.
Sie haben eine unselbstständige oder selbstständige Arbeit angenommen und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Arbeitslosenentschädigung(ALE). Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Ihre ALE (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80% oder 70% von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden. Es ist für Sie auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen, denn damit ...
- verbessern Sie Ihr Einkommen, da der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV zusammen immer höher sindals die ALE;
- erwerben Sie neue Beitragszeiten (keine Beitragszeiten erwerben Sie mit einem selbstständigen Zwischenverdienst, mit einem Verdienst im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung oder mit einem Verdienst durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme);
- bietet sich Ihnen die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln sowie interessante Kontakte zu knüpfen; zudem ist es leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden.
Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, wird Ihre Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten. Dies ist namentlich der Fall, wenn Sie ...
- durch eigenes Verschulden arbeitslos sind;
- sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen;
- die Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgen, namentlich eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen oder die Massnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen;
- Ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzen;
- zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken (Versuch genügt).
Die Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei wiederholter Einstellung der Anspruchsberechtigung wird die Einstelldauer höher ausfallen.
Im Sinne eines "Selbstbehalts" wird die erste Taggeldauszahlung erst nach Bestehen der Wartetage geleistet. Als Wartetage gelten nur diejenigen Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.

Zusätzlich haben Sie in gewissen Fällen zu den allgemeinen die folgenden besonderen Wartetage zu bestehen:
- 1 Tag, wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit eine Saisontätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Beruf ausgeübt haben, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind;
- 5 Tage, wenn Sie namentlich ausschliesslich wegen langandauernder Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, Trennung, Ehescheidung, Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt, Rückkehr nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;
- 120 Tage, wenn Sie wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung alleine oder in Verbindung mit einem anderen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 Tage «Kontrollferien» (1 Woche). Das sind Tage, während denen Sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Sie können die 5 kontrollfreien Tage auch aufsparen, um z.B. nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit 10 Tage «Kontrollferien» (2 Wochen) zu beziehen. Den Ferienbezug, den Sie nur wochenweise beziehen können, melden Sie 2 Wochen im Voraus Ihrem RAV.
Die vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht bezogenen kontrollfreien Tage können nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden. Eine Barauszahlung der nicht bezogenen kontrollfreien Tage ist weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem Stellenantritt möglich.
Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft innert einer Woche Ihrem RAV melden.
Bei einem Unfall setzen Sie sich mit Ihrer Arbeitslosenkasse in Verbindung, damit die Unfallmeldung zu Handen der Suva erstellt werden kann und, falls Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen haben, dem Organisator.
Bei Unfall erhalten Sie während den ersten 3 Tagen (inkl. Unfalltag) Leistungen von der Arbeitslosenversicherung. Danach erhalten Sie Taggelder von der Suva.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Krankentaggelder auf 44 beschränkt.
Sämtliche Anordnungen und Entscheide der Vollzugstellen müssen schriftlich ergehen. Es wird unterschieden zwischen Verfügungen und Taggeldabrechnungen.
Jede Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher angegeben ist, was Sie tun müssen, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Taggeldabrechnungen sind keine Verfügungen und können deshalb nicht direkt angefochten werden. Sind Sie mit einer Abrechnung nicht einverstanden, so müssen Sie innert 90 Tagen ab Erhalt schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, vor Einreichung einer schriftlichen Einsprache zuerst das Gespräch mit der verfügenden Stelle zu suchen.